Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.
(ArbG Siegburg, Urteil vom 04.09.2019 - 3 Ca 642/19)