Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung (05.03.2015)

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung
nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der
eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das
Arbeitsgericht Berlin entschieden.

(ArbG Berlin, Urteil vom 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14)