Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.v. § 151 Abs. 1 SGB III und daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 20.08.2020 entschieden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2020 - L 9 AL 189/18)