Lohndumping: Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist Lohnwucher und unzulässig (13.11.2014)

Wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt, dann ist die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2014 - 6 Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14)