Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion für einen geistig Behinderten mit Weglauftendenz ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2019 - L 16 KR 182/18)