Kostenübernahme für beidseitige Oberarmstraffung aufgrund entstellender Wirkung (09.12.2020)

Eine gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung zu übernehmen, wenn eine Entstellung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine trotz weitgeschnittener, lockerer Alltagskleidung eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm sichtbar ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2020 - L 16 KR 143/18)