Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein
Kostenerstattungsanspruch nach Versorgung mit Zahnersatz dann nicht besteht, wenn der Heil- und Kostenplan nicht vorab der Krankenkasse zur Überprüfung vorgelegt wurde.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2014 - L 4 KR 535/11)