Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2019 - L 6 AS 1953/18 NZB)