Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung (21.10.2021)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.

(FinG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 4 K 4206/18)