Ein nach dem BAföG abstrakt förderungsfähiges Studium schließt einen Anspruch unabhängig davon aus, ob tatsächlich BAföG-Leistungen bezogen werden. Dies hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, gegen das mittlerweile Revision beim BSG anhängig ist (B 7 AS 11/22 R).
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2022 - L 6 AS 947/21)