Keine Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung (10.09.2021)

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Das entschied das Amtsgericht Siegburg.

(ArbG Siegburg, Urteil vom 11.11.2020 - 4 Ca 1240/20)