Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
(BSG, Urteil vom 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R)
Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
(BSG, Urteil vom 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R)