Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz (18.02.2022)

Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten. Dies hat das Sozialgericht München kürzlich entschieden.

(SG München, Beschluss vom 18.02.2022 - S 7 KR 242/21)