Keine geringere Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente (11.06.2021)

Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

(BSG, Urteil vom 10.06.2021 - B 9 V 1/20 R)