Keine Einstellung als Lehrerin wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen begründet Entschädigungsanspruch (17.06.2020)

Wird eine muslimische Lehrerin nicht eingestellt, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, so begründet dies grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Tragen eines Kopftuchs kann nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens verboten werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.

(Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2020 - 5 LB 129/18)