Wird eine muslimische Lehrerin nicht eingestellt, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, so begründet dies grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Tragen eines Kopftuchs kann nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens verboten werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.
(Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2020 - 5 LB 129/18)