Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-K (19.10.2021)

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision einer Pflegekraft abgelehnt. Die beklagte Klinikbetreiberin ist nicht verpflichtet entstehende Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit zusätzlich mit Überstundenzuschlägen zu vergüten. Sie werde hierbei nicht gegenüber Vollbeschäftigten diskriminiert.

(BAG, Urteil vom 15.10.2021 - 6 AZR 253/19)