Keine Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona-Lockdowns (17.12.2021)

Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung - die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt - tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein. Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestehen in diesen Fällen nicht, endschied das Oberlandesgericht Rostock.

(OLG Rostock, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U 37/21 und 4 U 15/21)