Keine Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf nur Teile des Tarifvertrags (21.10.2019)

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

(BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 4 AZR 66/18)