Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.3. bis 16.4.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen
Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i.S.d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog
integriert....
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2021 - 3 U 34/21)