Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug bei coronabedingter Betriebsschließung (14.10.2021)

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und daher nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

(BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21)