Kein Unfallversicherungsschutz für Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin (25.11.2019)

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass die Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

(Thüringer LSG, Urteil vom 05.09.2019 - L 1 U 165/18)