Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2019 - L 6 U 78/18)