Kein Anspruch für Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen ohne Betriebssitz im Inland (09.06.2020)

Das Bayerische Landessozialgericht hat heute in einem Eilverfahren den Antrag
eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf
Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in
der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.

(Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER)