Kein Anspruch auf „zusätzliche Einzelfallhilfen“ bei stationärer Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (23.10.2019)

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass behinderten Menschen bei bereits erhaltener stationärer Eingliederungshilfe kein Anspruch auf „zusätzliche Einzelfallhilfen“ zusteht.

(LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung - L 4 SO 99/19 B ER, L 4 SO 101/19 B ER, L 4 SO 111/19 B ER, L 4 SO 112/19 B ER, L 4 SO 115/19 B ER, L 4 SO 116/19 B ER, L 4 SO 121/19 B ER)