Kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses bei eidesstattlicher Versicherung zum fehlenden Besitz des Geheimnisses (11.10.2021)

Eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides statt versichert, nicht mehr im Besitz des Geheimnisses zu sein. Insofern fehlt es an der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21)