Wer die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, befindet sich weiterhin in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung und bleibt von SGB II-Leistungen aus-geschlossen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1426/19).
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2020 - L 19 AS 1426/19)