Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020 - L 7 AS 635/20)