Enthält ein Bescheid, der eine Nachzahlung von Sozialleistungen bewilligt, keine Ausführungen zu einer Verzinsung nach § 44 SGB I, so liegt darin keine konkludente Ablehnung der Verzinsung. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2019 - L 20 SO 479/17)