Das Arbeitrsgericht Bonn hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.
(ArbG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19)
Das Arbeitrsgericht Bonn hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.
(ArbG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19)