Kein Anspruch auf Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung (12.11.2019)

Das Arbeitrsgericht Bonn hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.

(ArbG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19)