Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2020 - L 16 KR 573/15)