Inanspruchnahme von Hebammen wegen Geburtsschäden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen (14.01.2020)

Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2019 - 8 U 73/18)