Im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld darf nur bei gleicher Pflichtversicherungszeit auf deutsches Arbeitslosengeld angerechnet werden (19.03.2019)

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen darf, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2019 - L 9 AL 144/18)