Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2023 - L 11 AS 346/22)