Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 SGB II ausscheidet, solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2019 - L 7 AS 987/19)