Grundsicherung: Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt (02.08.2022)

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022 - L 19 AS 1736/21)