Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022 - L 19 AS 1736/21)