Gesetzliche Krankenversicherung muss älterem männlichem Versicherten Kosten für eine Perücke nicht erstatten (22.04.2015)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der typische männliche Verlust des Kopfhaares weder eine Krankheit noch eine Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V, der die Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt. Ein darüber hinausgehender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), kann jedoch bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen.

(BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R)