Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizosten gilt im Sozialhilferecht analog (28.03.2022)

Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch
im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die
entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist
analog anzuwenden. Dies entschied das Hessischen Landessozialgerichts.

(Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.01.2022 - L 4 SO 143/19)