Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
(BSG, Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/20 R)