Freie Mitarbeiter fallen unter das Entgelttransparenzgesetz (16.09.2020)

Das Entgelttransparenzgesetz besagt in § 10 Absatz 1 Satz 1, dass „Beschäftigte“ das Recht haben, Auskunft über die Entlohnungsweise anderer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit zu erhalten, um die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots überprüfen zu können. Die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“ schließen im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen ein, die somit ebenfalls unter das Entgelttransparenzgesetz fallen.

(BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 145/19)