Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II (13.01.2021)

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige
Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten
Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können.
Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung
der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nicht
zu nennen. dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

(SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 04.12.2020 - S 29 AS 700/19)