Fehlender Arbeitsantritt muss kein sozialwidriges Verhalten sein (23.03.2023)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterlassene Aufnahme einer Arbeit jedenfalls dann kein sozialwidriges Verhalten darstellt, wenn das Jobcenter den Betroffenen „allein lässt“ und nicht die nötige Hilfe leistet.

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2023 - L 11 AS 336/21)