Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Ein-Euro-Jobs nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden dürfen, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Ein Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover genügt diesen Anforderungen.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2018 - L 11 AS 109/16)