Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die ausgesprochenen Kündigungen der zweiten Kündigungswelle unwirksam sind. Betriebsbedingte Gründe für diese späteren Kündigungen seien nicht feststellbar.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2022 - 9 Sa 1637/21)