Durchsucht ein Arbeitnehmer den Dienstcomputer eines Arbeitskollegen nach privater Korrespondenz und gibt diese Daten an Dritte weiter, so stellt dies an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Jedoch kann im Einzelfall je nach Motiv des Arbeitsnehmers und der Dauer des beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung ausreichen sein. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.
(BGH, Urteil vom 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20)