Deutschen Malta Air-Mitarbeiter erhalten vorerst weiter Kurzarbeitergeld (31.03.2021)

Die Malta Air Ltd. hat nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i.S.v. 97 SGB III erfüllen.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER)