Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2021 - L 18 R 542/20)