Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durchschnittseinnahmen begrenzt (02.05.2022)

Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurch-schnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe...

(Hessisches LSG, Urteil vom 25.04.2022 - L 4 SO 119/21)