BVerfG: Obergrenzen für Immobilien von Hartz IV-Empfängern mit Grundgesetz vereinbar (03.06.2022)

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat auf eine Vorlage entschieden, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darin geht es um Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum.

(BVerfG, Beschluss vom 28.04.2022 - 1 BvL 12/20)