Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Kostenübernahme für eine zweite Ausbildung einer erheblich Hörgeschädigten verpflichtet (01.11.2019)

Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück und lehnte es damit in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren ab, die Bundesagentur vorläufig nicht zur Kostenübernahme für eine (zweite) Ausbildung einer erheblich hörgeschädigten Antragstellerin zur Erzieherin zu verpflichten.

(SozG Osnabrück, Urteil vom 26.07.2019 - S 43 AL 68/19 ER)