Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
(BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R)