BSG: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (21.02.2020)

Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

(BSG, Urteil vom 30.08.2018 - B 11 AL 2/18 R)